3.4.3 Eine Planungszone stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar (Urteil des Bundesgerichtes 1C_511/2018 vom 3. September 2019 Erw. 5.4 mit Hinweisen) und darf somit nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist (BGE 133 II 353 Erw. 4.2). Sodann versteht es sich von selbst, dass der vorsorgliche Schutz für Massnahmen, die mit dem übergeordneten Recht oder der übergeordneten Planung im Widerspruch stehen, nicht im öffentlichen Interesse liegen kann.