3.4.2 Wie oben ausgeführt ist die von der Vorinstanz angestrebte absteigende Kaskade für die Bewilligung von Mobilfunkantennen, angefangen bei Arbeits-, Kern- und Wohn-Gewerbezonen bis hin zur reinen Wohnzone, an sich zulässig. Der St.Gallische Gesetzgeber hat die Kaskade aber gemäss systematischer Auslegung und auf Grund des Umkehrschlusses beschränkt, indem die politischen Gemeinden Antennenanlagen, die nicht auf den Standort angewiesenen sind, einzig in Wohnzonen ausschliessen dürfen (vgl. dazu HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N 186 mit Hinweisen). Auch der Botschaft und dem Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zu Art. 12 PBG lässt sich nichts anderen entnehmen: