3.4.1 Besteht bezüglich des rechtsverbindlichen Sinns eines Rechtssatzes bzw. über dessen Tragweite Unklarheit, ist die Norm auszulegen. Auslegung eines Gesetzestexts ist aber nur nötig, wo der Gesetzeswortlaut unklar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/ St.Gallen 2016, N 175).