3.4 Art. 12 Abs. 2 PBG bestimmt, dass die politische Gemeinde die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen ausschliessen kann. Die Bestimmung in Art. 12 PBG gilt für Wohnzonen (W). In den nachfolgenden Artikeln 13 ff. PBG die anderen Zonenarten betreffend findet sich keine vergleichbare Regelung, wonach Antennenanlagen auch dort ausgeschlossen werden könnten. Die Vorinstanz will nun auf dem Rechtsmittelweg überprüft haben, ob nicht standortgebundene Antennenanlagen auch in anderen Zonen als in den reinen Wohnzonen verboten werden können.