Damit sorgen sie dafür, dass die Elektrosmogbelastung an Orten mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich niedrig ist, womit auch das Risiko für vermutete Gesundheitsauswirkungen vermindert wird. Die unbestrittenermassen verbleibenden Unsicherheiten über allfällige negative Auswirkungen von Mobilfunkstrahlen sind kein Grund, den weiteren Ausbau der Mobilfunknetze zu verbieten und sind somit hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 Erw. 4.2 f. mit Hinweis).