Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 6/12 die gesetzliche Vorsorge mit den Anlagegrenzwerten der NISV abschliessend sichergestellt (Art. 3 Abs. 6 NISV). Diese Werte liegen deutlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte und sind auf Grund technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden; sie begrenzen die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort eingehalten werden, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten. Damit sorgen sie dafür, dass die Elektrosmogbelastung an Orten mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich niedrig ist, womit auch das Risiko für vermutete Gesundheitsauswirkungen vermindert wird.