Verordnungen, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV), hinausgehen. Das Gleiche gilt für das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG, wie das Bundesgericht wiederholt bestätigt hat. Demnach wird