Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 5/12 kantonaler Ebene findet sich die entsprechende Regelung in Art. 105 BauG bzw. neu in Art. 42 in Verbindung mit Art. 43 Bst. a PBG. Demnach kann die politische Gemeinde ein bestimmtes Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen angezeigt ist. Die Planungsbehörde legt dabei die Wirkung bzw. den Zweck der Planungszone fest (Art. 106 Abs. 2 BauG bzw. Art. 42 Abs. 2 PBG). Die Planungszone gilt während längstens drei Jahren, sie kann aber um zwei Jahre verlängert werden (Art. 107 BauG bzw. Art. 42 Abs. 3 PBG).