3.1 Nach Art. 175 Abs. 1 PBG hat die politische Gemeinde den Zonenplan und das Baureglement innert zehn Jahren seit Vollzugsbeginn bzw. bis Ende September 2027 an das neue Recht anzupassen. Dabei sind nicht nur das neue PBG, sondern auch die geänderten planerischen Voraussetzungen des am 1. Mai 2014 revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG), die entsprechend geänderte Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) und der überarbeitete kantonale Richtplan, Teil Siedlung, zu beachten.