Der grösste Ort Z.___ verfügt über keine Grundstücke in der Gewerbe- Industriezone GI, der zweitgrösste Ort Y.___ über lediglich ein Grundstück am östlichen Dorfrand. In X.___ gibt es am nördlichen Siedlungsrand eine GI-Zone, die aus rund 14 Parzellen besteht. Sodann ist im W.___ ausserhalb des Siedlungsgebiets mitten in der Landwirtschaftszone ein Grundstück der GI-Zone zugeschieden.