Ein weitgehendes Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet sei mit der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar. Eine Planungszone sei jedoch zeitlich beschränkt und es sei sinnvoll, mit Einzelprojekten vorerst zuzuwarten, bis Klarheit herrsche, wie eine allfällige Standortplanung aussehe. Alsdann sei die Ortsplanung Sache der politischen Gemeinde, weshalb der Kanton deren Ermessungsspielraum bei der Orts- und Regionalplanung wahre. Dies gelte insbesondere für den Erlass und die Verfügung von Planungszonen. Die vorliegende Absicht der Vorinstanz sei nachvollziehbar, weshalb für das AREG kein Grund bestehe, in das Planungsermessen der Gemeinde einzugreifen. E.