c) Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 führt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (abgekürzt AREG) aus, dass die verfügte Planungszone im Spannungsfeld mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes (SR 784.10; abgekürzt FMG) stehe, die unter anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleiste. Ein weitgehendes Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet sei mit der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar.