b) Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch lic.iur. Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Arbon, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird bestritten, dass mit der Planungszone ein absolutes Bauverbot über das gesamte Gemeindegebiet bezweckt werde. Die Rekurrentinnen hätten nicht dargelegt, weshalb ein Antennenstandort in den Gewerbe-In- dustriezonen nicht möglich sein sollte. Ziel der Ortsplanungsrevision sei unter anderem, das Kaskadenmodell für Mobilfunkantennenstandorte einzuführen, wofür die vorliegende Planungszone unerlässlich sei.