Zur Begründung wird geltend gemacht, mit einer Planungszone über sämtliche Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Weilerzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen werde im gesamten Gemeindegebiet nicht nur der Bau neuer Mobilfunkanlagen verhindert, untersagt werde auch die Erweiterung bestehender Mobilfunkanlagen, weil in der Politischen Gemeinde Z.___ kaum bzw. im Ortsteil Z.___ gar keine Flächen in der Gewerbe-Industriezone eingezont seien und es sich bei den übrigen Zonen um Nichtbauzonen handle. Somit könne auf dem Gemeindegebiet Z.___ die Mobilfunkabdeckung nicht mehr sichergestellt werden, weshalb sich die Planungszone als unverhältnismässig erweise.