3. bestimmt: Die Planungszone gilt – unter dem Vorbehalt von Art. 107 Abs. 2 BauG – ab sofort für die Dauer von drei Jahren, längstens aber bis zur Anpassung des Zonenplans und der Schutzverordnung; 4. bestimmt: Innerhalb der Planungszone dürfen keine bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen erstellt werden, welche die vorgesehene Nutzungs- und Schutzplanung erschweren könnten. Unzulässig sind insbesondere Mobilfunksendeanlagen;