e) Der Gemeinderat kam am 10. August 2017 zum Schluss, dass die Initiative unzulässig sei, beschloss aber im Hinblick auf die Ortsplanungsrevision eine Planungszone für Wohnzonen, wobei die Ausdehnung auf Kern-, Wohn- und Gewerbe- sowie Weilerzonen getestet und gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden sollte um festzustellen, ob Art. 12 Abs. 2 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) tatsächlich nur für Wohnzonen gelte.