Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt. BDE 2019 Nr. 70 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-365 Entscheid Nr. 70/2019 vom 12. November 2019