diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. Eine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden.