BDE 2019 Nr. 70 Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen.