{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=141b62c6d0a0c2418a7d24ccd56fe101", "Checksum": "ff4b0f00131bcd2355a0c9b566832905"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:00:54", "Checksum": "dcd70d79d4ff1d6b980038da1d2d5395", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365\n\n4.2 Da insbesondere für die Versorgung der grössten Ortschaft\nZ.___ im Ort selbst keine und in Y.___, der zweitgrössten Ortschaft,\nbloss eine Möglichkeit besteht, während der Zeit des vorübergehenden Bauverbots Mobilfunkantennen für die Wohnbevölkerung zu errichten oder auszubauen, verstösst die vorliegende Planungszone gegen öffentliches Interesse und erweist sich zudem als unverhältnismässig, denn wie gesagt bezweckt Art. 1 FMG, dass der Bevölkerung\nund der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Insbesondere die Konkurrenzfähigkeit ist bei einem\nfünfjährigen Baustopp stark gefährdet (Urteil des Bundesgerichtes\nIC_274/2009 vom 21. Mai 2010 Erw. 3.8). So ist es bei einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung sehr wahrscheinlich, dass dafür mit allfälligen Rechtsmittelverfahren mehr als drei Jahre benötigt wird. Fünf\nJahre sind aber für den Mobilfunk, der einer rasanten Entwicklung unterliegt, eine sehr lange Zeit, zumal die Mobilfunkbetreiber eben daran\nsind, die neue 5G-Generation aufzuschalten. Mithin ändert an der Unverhältnismässigkeit des vorliegend gewählten Vorgehens auch\nnichts, dass die Planungszone zeitlich begrenzt ist.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 10/12\n5.\nNach dem Gesagten beschlägt die vorliegende Planungszone mit dem\nEinbezug der Wohngewerbe- und Kernzonen, der Zone für öffentliche\nBauten und Anlagen sowie der Weilerzone weit mehr, als nötig ist, um\ndie zulässige Zielsetzung der kommunalen Mobilfunkplanung gemäss\nArt. 12 Abs. 2 PBG zu erreichen. Dazu kommt, dass mit der Planungszone zumindest für die Ortschaften Z.___ und zum Teil auch für Y.___\nfür längere Zeit keine neue Mobilfunkantennen mehr errichtet oder\nausgebaut werden können, was gegen Bundesrecht verstösst.\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Planungszone\nunzulässig ist, weshalb sie aufzuheben ist. Der Rekurs erweist sich\nsomit als begründet und ist gutzuheissen.\n\n7.\n7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ zu überbinden. Auf deren\nErhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n7.2 Der von den Rekurrentinnen am 24. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n8.\nDie Rekurrentinnen und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz\nder ausseramtlichen Kosten.\n\n8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n8.2 Die Rekurrentinnen obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\nHonorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Weil\ndie zu entschädigenden Rekurrentinnen selber mehrwertsteuerpflichtig sind, können sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete\nMehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 11/12\nihnen dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung\nnicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194).\n\n8.3 Die Vorinstanz hat dem Ausgang entsprechend aber auch\ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten\n(HIRT, a.a.O., S. 176). Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs der A.__, B.___ und C.___, wird gutgeheissen.\n\nb) Der Beschluss vom 25. August 2017 betreffend Planungszone\n\"Z.___ Mobilfunkanlagen\" und der Einspracheentscheid vom\n21. Dezember 2017 werden aufgehoben.\n\n2.\na) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\nb) Der am 24. Januar 2018 von der Badertscher Rechtsanwälte\nAG, Zürich, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\na) Das Begehren A.___, B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___\nentschädigt die Rekurrentinnen insgesamt mit Fr. 2'750.–.\n\nb) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 12/12\n"}