{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=141b62c6d0a0c2418a7d24ccd56fe101", "Checksum": "ff4b0f00131bcd2355a0c9b566832905"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:00:54", "Checksum": "dcd70d79d4ff1d6b980038da1d2d5395", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365\n\n3.4.3 Eine Planungszone stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar (Urteil des Bundesgerichtes 1C_511/2018 vom\n3. September 2019 Erw. 5.4 mit Hinweisen) und darf somit nicht über\ndas hinausgehen, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist (BGE 133 II 353\nErw. 4.2). Sodann versteht es sich von selbst, dass der vorsorgliche\nSchutz für Massnahmen, die mit dem übergeordneten Recht oder der\nübergeordneten Planung im Widerspruch stehen, nicht im öffentlichen\nInteresse liegen kann. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die\nreinen Wohnzonen beschränkt. Eine solche ortsplanerische Einschränkung ist nach dem Gesagten – anders als eine umweltschutzrechtliche – zulässig. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung\nkönnen die verschiedenen Mischzonen sowie die Zone für öffentliche\nBauten und Anlagen somit nicht in die Kaskade einbezogen werden.\nDazu kommt, dass die ebenfalls in die Planungszone aufgenommene\nWeilerzone eine Nichtbauzone ist (BGE 145 II 83 Erw. 4.1), nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12\nAbs. 2 PBG fällt.\n\n4.\nDie Rekurrentinnen rügen überdies, das temporäre Bauverbot beschlage praktisch die gesamte Bauzone und sei auch deshalb unverhältnismässig, zumal damit selbst die Erweiterung von bereits bestehenden Antennen verunmöglicht werde. Für die Vorinstanz ist das\ntemporäre Bauverbot gleichwohl zulässig, weil zumindest in der Ge-\nwerbe-Industriezone nach wie vor neue Antennen errichtet und bereits\nbestehende erweitert werden dürfen. Zudem sei das Verbot zeitlich\nbeschränkt.\n\n4.1 Vorschriften, die einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet gleichkommen, sind mit dem Bundesrecht nicht vereinbar (BGE 133 II 353 Erw. 4.2; Baudepartement SG,\nJuristische Mitteilungen 2009/III/3). Die Vorinstanz hat das vorliegende\nBauverbot mit Ausnahme einer Zonenart über das ganze Baugebiet\ngelegt. Über ein paar wenige Grundstücke in der Gewerbe-Industrie-\nzone, wo – sofern sich dort überhaupt ein entsprechender Grundeigentümer finden lässt, der seine Liegenschaft dafür zur Verfügung\nstellt – Mobilfunkantennen nach wie vor erstellt und erweitert werden\nkönnen, verfügt die Politischen Gemeinde Z.___ nur gerade am nördlichen Dorfrand von Z.___. Diese befinden sich zudem alle im selben\nGebiet nördlich des bevölkerungsschwächsten Dorfs. Im nächst grösseren Ort Y.___ sind Mobilfunkantennen nur gerade auf einem Grundstück am Dorfrand möglich, während im grössten Dorf Z.___ gar kein\nGrundstück der Gewerbe-Industriezone zugeteilt ist. Antennen für den\nSiedlungsraum müssen aber grundsätzlich in den entsprechenden\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 9/12\nGebieten errichtet werden können. Mithin würde das vorliegende temporäre Bauverbot die Mobilfunkbetreiber zwingen, ihre Antennen namentlich für die Orte Z.___ und Y.___ mit entsprechend höherer Strahlung weit weg von den Nutzern zu errichten. Dem steht entgegen, dass\ndie Sendeleistung der Sendeanlagen mit zunehmender Distanz zwischen der Basisstation und den Nutzenden höher ausgelegt werden\nmuss und deshalb mit der Grösse des Versorgungsgebiets einer Mobilfunkanlage auch die erforderliche Sendeleistung ansteigt (Urteil des\nBundesgerichtes 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 Erw. 3.2.). Entsprechend stark strahlenden Anlagen sind wegen der deutlich tieferen\nAnlagegrenzwerte als der Immissionsgrenzwerte aber enge Grenzen\ngesetzt. Dazu kommt, dass solche peripheren Antennen insbesondere\nfür die Wohnbevölkerung am Empfangsort zu einer erheblich höheren\nStrahlenbelastung führen, weil nicht bloss die Antennen, sondern vor\nallem auch die Mobilfunkgeräte selbst strahlen. Diese strahlen umso\nstärker, je weiter weg sich die entsprechende Mobilfunkantenne befindet, im Extremfall bis 100'000 Mal stärker als bei optimaler Netzabdeckung. So sind im Durchschnitt 90 bis 95 Prozent der Strahlenbelastung vom Handy selbst gemacht, während nur rund fünf bis zehn Prozent von der Mobilfunkantenne stammen. Um den Strahlungsbeitrag\nvom eigenen Handy zu minimieren, braucht es folglich dort Antennen,\nwo die Leute ihre Handys nutzen (vgl. dazu M. RÖÖSLI, Professor für\nUmweltepidemiologie und Leiter des Bereichs Umwelt und Gesundheit\ndes Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts und Mitglied\nder BERENIS, beratende Expertengruppe NIS, in den Wiler Nachrichten vom 1. März 2018 [www.wiler-nachrichten.ch/wil-region/detail/article/pro-mehr-mobilfunkantennen-gleich-weniger-strahlung-\n00135766/] sowie B. DYTTRICH, WOZ vom 22. Februar 2018\n[www.woz.ch/1808/mobilfunk/mehr-antennen-gleich-weniger-strah-\nlung]).\n\n"}