{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=141b62c6d0a0c2418a7d24ccd56fe101", "Checksum": "ff4b0f00131bcd2355a0c9b566832905"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:00:54", "Checksum": "dcd70d79d4ff1d6b980038da1d2d5395", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365\n\n3.3.2 Auch wenn die Steuerung der Festlegung von Antennenstandorten mit raumplanerischen Mitteln grundsätzlich zulässig ist, darf die\npolitische Gemeinde dies nur mit planerisch zweckmässigen Massnahmen tun (BGE 133 II 321 Erw. 4.3.5). Eine zulässige planerische\nMassnahme kann die Negativplanung sein, die in einem bestimmten\nschutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt. Denkbar sind auch positive\nPlanungsmassnahmen, mit welchen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen werden, sofern es sich um Standorte handelt, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung\ndurch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen. Der Konzentration von Sendestandorten innerhalb des Siedlungsgebiets werden allerdings durch\ndie Anlagegrenzwerte der NISV enge Grenzen gesetzt, weil alle Mobilfunksendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine Anlage gelten und gemeinsam den Anlagegrenzwert einhalten müssen (BGE 133 II 321 Erw. 4.3.4). Erlaubt ist\nsodann ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in\nden Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Selbst im\nInteresse des Ortsbildschutzes erlassene Ästhetikvorschriften können\nauf Mobilfunkanlagen angewendet werden (BGE 141 II 245 Erw. 7.1).\n\n3.3.3 Unabhängig vom kantonalen Recht ergibt sich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und\nNichtbaugebiet, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden müssen. Mobilfunkanlagen\nausserhalb der Bauzone sind nicht zonenkonform und erfordern daher\neine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Innerhalb der Bauzonen\ngelten sie als zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (Urteil des Bundesgerichtes 1C_451/2017 vom\n30. Mai 2018 Erw. 2.2 f.).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 7/12\n3.3.4 Voraussetzung für raumplanungsrechtliche Planungsmassnahmen ist in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder\nkantonalen Recht. Bau- oder planungsrechtliche Vorschriften verfolgen öffentliche Interessen und müssen nebst den raumrelevanten Interessen im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen insbesondere den\nin der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen\nhinreichend Rechnung tragen. Dabei handelt es sich um das Interesse\nan einer zuverlässigen und erschwinglichen Grundversorgung mit\nFernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise, an qualitativ hochstehenden Fernmeldediensten und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Fernmeldedienstanbietern. Die Erfüllung des entsprechenden Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber darf nicht\nvereitelt oder über Gebühr erschwert werden (BGE 141 II 245\nErw. 7.1).\n\n3.4 Art. 12 Abs. 2 PBG bestimmt, dass die politische Gemeinde die\nErrichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen ausschliessen kann. Die Bestimmung in Art. 12 PBG gilt für Wohnzonen (W). In den nachfolgenden Artikeln 13 ff. PBG die anderen Zonenarten betreffend findet sich keine vergleichbare Regelung, wonach\nAntennenanlagen auch dort ausgeschlossen werden könnten. Die Vorinstanz will nun auf dem Rechtsmittelweg überprüft haben, ob nicht\nstandortgebundene Antennenanlagen auch in anderen Zonen als in\nden reinen Wohnzonen verboten werden können.\n\n3.4.1 Besteht bezüglich des rechtsverbindlichen Sinns eines Rechtssatzes bzw. über dessen Tragweite Unklarheit, ist die Norm auszulegen. Auslegung eines Gesetzestexts ist aber nur nötig, wo der Gesetzeswortlaut unklar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (HÄFELIN/MÜL-\nLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/\nSt.Gallen 2016, N 175).\n\n3.4.2 Wie oben ausgeführt ist die von der Vorinstanz angestrebte absteigende Kaskade für die Bewilligung von Mobilfunkantennen, angefangen bei Arbeits-, Kern- und Wohn-Gewerbezonen bis hin zur reinen\nWohnzone, an sich zulässig. Der St.Gallische Gesetzgeber hat die\nKaskade aber gemäss systematischer Auslegung und auf Grund des\nUmkehrschlusses beschränkt, indem die politischen Gemeinden Antennenanlagen, die nicht auf den Standort angewiesenen sind, einzig\nin Wohnzonen ausschliessen dürfen (vgl. dazu HÄFELIN/MÜL-\nLER/UHLMANN, a.a.O., N 186 mit Hinweisen). Auch der Botschaft und\ndem Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zu Art. 12 PBG lässt\nsich nichts anderen entnehmen: Demnach richtet sich ein solches Verbot am bundesgerichtlich entwickelten Kaskadenmodell aus, wonach\ndie Gemeinden nur in überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten\nstörende Infrastrukturbauten wie Mobilfunkantennen ausschliessen\nkönnen und dies auch nur dann, wenn ein entsprechendes Verbot die\nVersorgung der Wohngebiete mit einer guten Mobilfunkabdeckung\nnicht verhindert. Die kommunale Ortsplanung ist zwar – wie das AREG\nzu Recht aufführt – Sache der politischen Gemeinden, weshalb der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 8/12\nKanton deren Ermessensspielraum bei der Orts- und Regionalplanung\nwahrt. Diese können ihr Ermessen aber nur innerhalb des Rahmen\ndes übergeordneten kantonalen Rechts ausüben.\n\n"}