{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=141b62c6d0a0c2418a7d24ccd56fe101", "Checksum": "ff4b0f00131bcd2355a0c9b566832905"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:00:54", "Checksum": "dcd70d79d4ff1d6b980038da1d2d5395", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365\n\n3.1 Nach Art. 175 Abs. 1 PBG hat die politische Gemeinde den Zonenplan und das Baureglement innert zehn Jahren seit Vollzugsbeginn bzw. bis Ende September 2027 an das neue Recht anzupassen.\nDabei sind nicht nur das neue PBG, sondern auch die geänderten planerischen Voraussetzungen des am 1. Mai 2014 revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG), die entsprechend geänderte Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) und der überarbeitete kantonale Richtplan, Teil Siedlung,\nzu beachten.\n\n3.2 Müssen Nutzungspläne angepasst werden, kann die zuständige\nBehörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen.\nInnerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was\ndie Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). Auf\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 5/12\nkantonaler Ebene findet sich die entsprechende Regelung in Art. 105\nBauG bzw. neu in Art. 42 in Verbindung mit Art. 43 Bst. a PBG. Demnach kann die politische Gemeinde ein bestimmtes Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen angezeigt ist. Die Planungsbehörde legt dabei die Wirkung bzw. den Zweck der Planungszone fest (Art. 106 Abs. 2 BauG\nbzw. Art. 42 Abs. 2 PBG). Die Planungszone gilt während längstens\ndrei Jahren, sie kann aber um zwei Jahre verlängert werden (Art. 107\nBauG bzw. Art. 42 Abs. 3 PBG). Rechtskräftige Bewilligungen bleiben\nvon der Planungszone unberührt. Die Baubehörde sistiert hängige\nBaugesuche für die Geltungsdauer der Planungszone, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht. Ist ein Baugesuch hängig, wird die Planungszone innert drei Monaten seit der Bekanntmachung des Baugesuchs bezeichnet. Später bezeichnete Planungszonen entfalten keine Wirkung für das Baugesuch (Art. 106\nAbs. 1 BauG bzw. Art. 45 PBG).\n\n3.3 Die Vorinstanz hat die vorliegende Planungszone zur künftigen\naktiven Standortplanung für Mobilfunksendeanlagen erlassen. Dafür\nwill sie das so genannte Kaskadenmodell anwenden, wonach prioritär\nein Standort in einer Arbeitszone zu wählen ist. Erst wenn dies unmöglich ist, sollen bei Bedarf Standorte in den gemischten Zonen und als\nletztes in den reinen Wohnzonen möglich sein. Ihrer Meinung nach\nkann dieses Modell nur zur Anwendung gelangen, wenn vorübergehend in allen Zonen mit Wohnnutzungen ein Bauverbot für Mobilfunkantennen gelte, ansonsten das Planungsziel massiv beeinträchtigt\nwerde.\n\n3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kantone und Gemeinden grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu\nerlassen (BGE 138 II 173 Erw. 7.4.3, S. 188 mit Hinweisen). Unter\nideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird dabei verstanden,\ndass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung oder Teilen davon unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu\nführen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Die Begrenzung von Mobilfunkantennen in\nWohngebieten erscheint daher grundsätzlich als geeignetes Mittel,\nCharakter und Attraktivität der Wohnzonen zu wahren. Nicht zu rechtfertigen vermögen solche subjektiven Ängste und Gefühle des Unbehagens hingegen weitgehende Einschränkungen oder gar ein Verbot\nvon im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen (Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 Erw. 2.5.2). Völlig ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum\nImmissionsschutz; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen\noder Bedingungen verfügen, die über das Bundesgesetz über den\nUmweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und die darauf gestützten\nVerordnungen, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor\nnichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV), hinausgehen. Das Gleiche gilt für das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2\nUSG, wie das Bundesgericht wiederholt bestätigt hat. Demnach wird\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 6/12\ndie gesetzliche Vorsorge mit den Anlagegrenzwerten der NISV abschliessend sichergestellt (Art. 3 Abs. 6 NISV). Diese Werte liegen\ndeutlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte und sind auf Grund technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden;\nsie begrenzen die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort\neingehalten werden, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten. Damit sorgen sie dafür, dass die Elektrosmogbelastung an Orten\nmit empfindlicher Nutzung grundsätzlich niedrig ist, womit auch das\nRisiko für vermutete Gesundheitsauswirkungen vermindert wird. Die\nunbestrittenermassen verbleibenden Unsicherheiten über allfällige negative Auswirkungen von Mobilfunkstrahlen sind kein Grund, den weiteren Ausbau der Mobilfunknetze zu verbieten und sind somit hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_348/2017 vom 21. Februar\n2018 Erw. 4.2 f. mit Hinweis).\n\n"}