{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=141b62c6d0a0c2418a7d24ccd56fe101", "Checksum": "ff4b0f00131bcd2355a0c9b566832905"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:00:54", "Checksum": "dcd70d79d4ff1d6b980038da1d2d5395", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365\n\n 5. beauftragt die Ratskanzlei mit der Durchführung des\nnotwendigen Planverfahrens. Die von der Planungszone betroffenen Grundeigentümerinnen und die nationalen Mobilfunkantennenanbieter werden über diesen Beschluss auszugsweise mit eingeschriebenem\nBrief informiert.\n\nb) Gegen diesen Beschluss erhoben während der öffentlichen Auflagefrist vom 31. August bis 30. September 2017 A.___, B.___ und\nC.___, alle vertreten durch Rechtsvertreter Dr. Mischa Morgenbesser,\nRechtsanwalt, Zürich, am 14. September 2017 Einsprache.\n\nc) Der Gemeinderat wies die Einsprache der Mobilfunkbetreiberinnen am 21. Dezember 2017 (Versand 3. Januar 2018) ab und auferlegte den Einsprecherinnen gemeinsam eine Entscheidgebühr von\nFr. 500.–.\n\nD.\na) Die Einsprecherinnen erhoben am 17. Januar 2018 Rekurs\nbeim Baudepartement. Dabei werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde\nZ.___ vom 21. Dezember 2017 sei aufzuheben;\n\n2. Die Planungszone Mobilfunkanlagen sei aufzuheben;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 3/12\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der\ngesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegnerin.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, mit einer Planungszone über\nsämtliche Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Weilerzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen werde im gesamten Gemeindegebiet nicht\nnur der Bau neuer Mobilfunkanlagen verhindert, untersagt werde auch\ndie Erweiterung bestehender Mobilfunkanlagen, weil in der Politischen\nGemeinde Z.___ kaum bzw. im Ortsteil Z.___ gar keine Flächen in der\nGewerbe-Industriezone eingezont seien und es sich bei den übrigen\nZonen um Nichtbauzonen handle. Somit könne auf dem Gemeindegebiet Z.___ die Mobilfunkabdeckung nicht mehr sichergestellt werden,\nweshalb sich die Planungszone als unverhältnismässig erweise.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch lic.iur. Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Arbon,\nden Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird bestritten, dass mit der Planungszone ein absolutes Bauverbot über das\ngesamte Gemeindegebiet bezweckt werde. Die Rekurrentinnen hätten\nnicht dargelegt, weshalb ein Antennenstandort in den Gewerbe-In-\ndustriezonen nicht möglich sein sollte. Ziel der Ortsplanungsrevision\nsei unter anderem, das Kaskadenmodell für Mobilfunkantennenstandorte einzuführen, wofür die vorliegende Planungszone unerlässlich\nsei. Würde man während der Planungsphase Mobilfunkantennen in\nden Bauzonen vorübergehend nicht verbieten, würde das Planungsziel der Standortplanung für Mobilfunkanlagen unterlaufen. Z.___\nwerde bereits heute flächendeckend mit Mobilfunk versorgt und für\neine Unterdeckung bestünde kein Beweis.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 führt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (abgekürzt AREG) aus, dass die verfügte Planungszone im Spannungsfeld mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes (SR 784.10; abgekürzt FMG) stehe, die unter anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleiste. Ein weitgehendes Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet sei mit der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar. Eine\nPlanungszone sei jedoch zeitlich beschränkt und es sei sinnvoll, mit\nEinzelprojekten vorerst zuzuwarten, bis Klarheit herrsche, wie eine allfällige Standortplanung aussehe. Alsdann sei die Ortsplanung Sache\nder politischen Gemeinde, weshalb der Kanton deren Ermessungsspielraum bei der Orts- und Regionalplanung wahre. Dies gelte insbesondere für den Erlass und die Verfügung von Planungszonen. Die\nvorliegende Absicht der Vorinstanz sei nachvollziehbar, weshalb für\ndas AREG kein Grund bestehe, in das Planungsermessen der Gemeinde einzugreifen.\n\nE.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 4/12\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45\nVRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Sinngemäss nach Art. 174\nPBG werden auf Planungszonen wie auf Nutzungspläne, die bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 BauG\nbereits öffentlich aufgelegen bzw. bekannt gemacht worden sind, das\nbisherige Recht, mithin das Baugesetz und das kommunale Baureglement, weiterhin angewendet.\n\n3.\nDie Politische Gemeinde Z.___ besteht aus den drei Dörfern Z.___,\nY.___ und X.___.\n\nDer grösste Ort Z.___ verfügt über keine Grundstücke in der Gewerbe-\nIndustriezone GI, der zweitgrösste Ort Y.___ über lediglich ein Grundstück am östlichen Dorfrand. In X.___ gibt es am nördlichen Siedlungsrand eine GI-Zone, die aus rund 14 Parzellen besteht. Sodann ist im\nW.___ ausserhalb des Siedlungsgebiets mitten in der Landwirtschaftszone ein Grundstück der GI-Zone zugeschieden.\n\n"}