{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=141b62c6d0a0c2418a7d24ccd56fe101", "Checksum": "ff4b0f00131bcd2355a0c9b566832905"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:00:54", "Checksum": "dcd70d79d4ff1d6b980038da1d2d5395", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 12.11.2019 18-365\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-365\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 26.11.2019\nEntscheiddatum: 12.11.2019\n\nBDE 2019 Nr. 70\nArt. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich\nberechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über\nStandorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen\nvon Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder\nAnlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken\nund dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst\nunerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder\nkommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das\nVorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder\nBedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. Eine\nzulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das\nMobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den\nübrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den\nWohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung\nder allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen\nWohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung\nkönnen Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und\nAnlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die\nWeilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit\nebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt.\n\nBDE 2019 Nr. 70 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-365\n\nEntscheid Nr. 70/2019 vom 12. November 2019\n\nRekurrentinnen A.___, B.___ und C.___,\nalle vertreten durch Dr. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt,\nMühlebachstrasse 32, 8024 Zürich\n\ngegen\n\nVorinstanz/Rekursgegnerin Politische Gemeinde Z.___ (Beschluss vom 21. Dezember 2017)\nvertreten durch lic.iur. Christoph Spahr, Rechtsanwalt,\nHauptstrasse 31, 9320 Arbon\n\nBetreff Planungszone (Mobilfunkanlagen)\nSachverhalt\n\nA.\nD.___, ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___.\nDas Baugrundstück liegt nach dem geltenden Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Wohn- und Gewerbezone WG2 mitten im Dorf\nZ.___. Das Grundstück ist mit dem Gewerbebau der E.___ überbaut.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 12. April 2017 bzw. 1. Mai 2017 ersuchte\nC.___, um Bewilligung des Neubaus einer Mobilfunkanlage mit zwei\nneuen OMNI-Antennen auf dem Firmengebäude der E.___.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 16. Mai 2017 bis 29. Mai 2017 gingen\nfünf Einsprachen ein, worunter eine aus einer \"F.___Gruppe\" mit fünf\nAnwohnern und eine andere aus einer Sammeleinsprache mit 196 Anwohnern besteht.\n\nc) Mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2017 startete die Gemeinde Z.___ ihre Ortsplanungsrevision.\n\nd) Am 2. Juli 2017 reichte das \"Initiativkomitee der Einsprecher-\nGemeinschaft Z.___\" dem Gemeinderat Z.___ eine \"Gemeinde-Initia-\ntive Mobilfunkantennen\" ein mit dem Antrag:\n\nMobilfunkantennen dürfen nicht in einem Wohngebiet bewilligt werden und müssen mindestens 250 m Abstand von einem Wohngebiet haben.\n\nWir ersuchen den Gemeinderat, ein Moratorium bezüglich\nder Bewilligung von Mobilfunkantennen zu erlassen, bis die\nInitiative abgeschlossen ist.\n\ne) Der Gemeinderat kam am 10. August 2017 zum Schluss, dass\ndie Initiative unzulässig sei, beschloss aber im Hinblick auf die Ortsplanungsrevision eine Planungszone für Wohnzonen, wobei die Ausdehnung auf Kern-, Wohn- und Gewerbe- sowie Weilerzonen getestet\nund gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden sollte\num festzustellen, ob Art. 12 Abs. 2 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) tatsächlich nur für Wohnzonen\ngelte.\n\nf) Mit Verfügung vom 22. August 2017 erklärte der Gemeinderat\ndas Initiativbegehren sowohl in seiner Zielsetzung eines Bauverbots\nfür Mobilfunkantennen im Wohngebiet sowie dessen angrenzenden\nUmgebung als auch das entsprechende Moratorium als bundesrechtswidrig und unzulässig.\n\nC.\na) Mit Beschluss vom 25. August 2017 erliess der Gemeinderat\neine Planungszone mit folgendem Zweck bzw. mit folgender Wirkung:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 2/12\nDer Gemeinderat\n\n1. wird im Rahmen der Ortsplanungsrevision die Einführung eines Modells in Anlehnung an das Kaskadenmodell auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG prüfen;\n\n2. erlässt gestützt auf Art. 105 ff. des Baugesetzes\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) die Planungszone\n\"Z.___ Mobilfunkanlagen\" über den in der Planbeilage\nfestgelegten Geltungsbereich. Dieser umfasst alle\nBauzonen mit Ausnahme der Gewerbe-Industriezo-\nnen nach Art. 13 BauG;\n\n3. bestimmt: Die Planungszone gilt – unter dem Vorbehalt von Art. 107 Abs. 2 BauG – ab sofort für die Dauer\nvon drei Jahren, längstens aber bis zur Anpassung\ndes Zonenplans und der Schutzverordnung;\n\n4. bestimmt: Innerhalb der Planungszone dürfen keine\nbewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen erstellt\nwerden, welche die vorgesehene Nutzungs- und\nSchutzplanung erschweren könnten. Unzulässig sind\ninsbesondere Mobilfunksendeanlagen;\n\n"}