14.7 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihre Begehren sind daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs 1 (Nr. 18-361) von A. und B.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und dieser nicht gegenstandslos geworden ist. b) Der Rekurs 2 (Nr. 18-388) von C.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und dieser nicht gegenstandslos geworden ist. c) Der Rekurs 3 (Nr. 18-8089) von A. und B.___ wird abgewiesen.