Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 24/26 Verfahren obsiegen. Dabei fielen ebenfalls wesentliche Aufwendungen an, weshalb sich eine ausseramtliche Entschädigung rechtfertigt. Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO ermessensweise auf jeweils Fr. 1'375.– sowie Barauslagen von Fr. 55.–, insgesamt somit jeweils Fr. 1'430.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Sie ist von den Rekurrenten 1 für den Rekurs 3 und vom Rekurrenten 2 für den Rekurs 4 zu bezahlen.