6 in Verbindung mit Art. 22 HonO ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von den Rekursgegnern zu gleichen Teilen zu bezahlen. 14.5 Das Begehren des Rekurrenten 2 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 4 ist abzuweisen, da er in diesem Verfahren unterliegt. 14.6 Die Begehren der Rekursgegner um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in den Rekursen 3 und 4 sind gutzuheissen, da sie in diesen