6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von den Rekursgegnern zu gleichen Teilen zu bezahlen. 14.3 Das Begehren der Rekurrenten 1 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 3 ist abzuweisen, da sie in diesem Verfahren unterliegen.