14.2 Das Begehren der Rekurrenten 1 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 1 ist gutzuheissen, weil die Rekursgegner einzelne Rügen anerkannt und daraufhin ein Korrekturgesuch eingereicht haben, womit sie die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses verursacht haben. Der Rekurs 1 wurde damit zu Recht erhoben. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art.