Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 23/26 14. Die Rekurrenten 1, der Rekurrent 2, die Rekursgegner und die Vorinstanz stellen in sämtlichen Verfahren ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 14.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).