96bis VRP). Die von A.___ am 25. Januar 2018 und 17. Dezember 2018 geleisteten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 1'000.– sind mit den amtlichen Kosten zu verrechnen. Der Rekurrent 2 hat entsprechend eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die von C.___ am 5. Februar 2018 und 19. Dezember 2018 geleisteten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 1'000.– sind zu verrechnen. Die Rekursgegner haben ebenfalls eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.