13. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 6'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, rechtfertigt es sich, den Rekurrenten 1 und 2 je ein Drittel dieser Kosten und den Rekursgegnern, die die teilweise Gegenstandslosigkeit der Rekurse 1 und 2 zu vertreten haben, ebenfalls einen Drittel davon zu überbinden. Entsprechend haben die Rekurrenten 1 unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Art. 96bis VRP).