12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurse 1 (Nr. 18-361) und 2 (Nr. 18-388) insofern gegenstandslos geworden sind, als die Rekursgegner während des Rekursverfahrens ein Korrekturgesuch eingereicht haben, in welchem sie einzelne Rügen der Rekurrenten 1 (insbesondere hinsichtlich Erschliessung und Attikageschoss) und des Rekurrenten 2 (hinsichtlich Erschliessung) teilweise berücksichtigt bzw. anerkannt haben. Die teilweise Gegenstandslosigkeit haben somit die Rekursgegner zu verantworten. Im Übrigen sind die Rekurse 1 und 2 jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.