Im Übrigen ist bezüglich der Fundation und allfällig damit verbundener Erschütterungen eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung gemacht worden (vi act. 12, Ziff. 4). Aufgrund der getätigten Abklärungen und Massnahmen erübrigt sich deshalb die Einholung von weiteren Gutachten über die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück des Rekurrenten 2 und in Bezug auf die Baugrubensicherheit. Die entsprechenden Anträge des Rekurrenten 2 sind abzuweisen. Insgesamt ergibt sich, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an die Sicherheit genügt und der Rekurs 2 diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.