Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 22/26 kehren liegen aufgrund der privatrechtlichen Haftungs- und Versicherungsfragen zudem im eigenen Interesse der Rekursgegner (vgl. GVP 2003 Nr. 103 Erw. 7b). Es besteht jedenfalls kein Anlass, die Baubewilligung wegen der geplanten Baugrube zu verweigern. Im Übrigen ist bezüglich der Fundation und allfällig damit verbundener Erschütterungen eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung gemacht worden (vi act.