11.3 Mit dem vorgängig aufgezeigten Vorgehen haben die Rekursgegner bereits während des Baubewilligungsverfahrens Abklärungen zum Baugrund vorgenommen und die geplanten Massnahmen aufgezeigt, was aufgrund der begründeten Zweifel an der Sicherheit vorliegend auch verlangt werden konnte (vgl. BDE Nr. 48/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw. 5).