11.1 Nach Art. 101 PBG haben Bauten und Anlagen sowohl während der Erstellung als auch während der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde zu entsprechen. Die Bestimmung beschränkt sich darauf, die Bauherrschaft auf die – bereits gestützt auf das Privat- und Strafrecht geltenden – Regeln der Baukunde zu verweisen (vgl. VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 10 mit Hinweisen).