Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 21/26 beruft, ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Einwendungen zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/II/6).