Es versteht sich von selbst, dass Grenzabstände auch genau eingehalten werden können und dass auch die Umgebungsgestaltung nicht auf das Nachbargrundstück zu liegen kommen darf. Entsprechend sind die wichtigsten Bauetappen auch der Baubehörde rechtzeitig zu melden (vgl. Art. 150 PBG i.V.m. Art. 23 der Verordnung zum Planungsund Baugesetz [sGS 731.11; abgekürzt PBV] sowie Art. 27 BauR). Zudem wurde der grosse Grenzabstand vorliegend gemäss Art. 9 BauR auf die beiden Hauptwohnseiten aufgeteilt. Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich nicht einzutreten. 11. Schliesslich macht der Rekurrent 2 Sicherheitsmängel bei der Baugrube geltend. Soweit der Rekurrent 2 sich dabei auf Art. 685 ZGB