10. Im Übrigen machen die Rekurrenten 1 geltend, der kleine Grenzabstand sei ihnen gegenüber ohne Toleranz eingehalten und es bestehe kein grosser Grenzabstand. Zudem werde im Zusammenhang mit einer geplanten Blocksteinmauer das Grundstück der Rekursgegner zulasten der Rekurrenten 1 vergrössert. Diese nicht begründeten und dadurch teilweise nicht nachvollziehbaren Rügen genügen jedenfalls nicht der in Art. 48 Abs. 1 VRP statuierten Begründungspflicht. Es versteht sich von selbst, dass Grenzabstände auch genau eingehalten werden können und dass auch die Umgebungsgestaltung nicht auf das Nachbargrundstück zu liegen kommen darf.