Nicht massgeblich ist der Einwand der Rekurrenten 1, wonach durch das Weglassen von nicht tragenden Wänden der Wohnraum vergrössert werden könnte. Derartige hypothetische Abweichungen von bewilligten Plänen sind grundsätzlich einer Bauherrschaft nicht zu unterstellen, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen und der Bedarf an Abstellflächen in den geplanten Wohnungen nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Die Vorinstanz hat demnach sämtliche Abstellräume zu Recht nicht zur aBGF hinzugezählt. Somit ergibt sich, dass das Bauvorhaben die maximal zulässige Ausnützung von 0,45 (vgl. Tabelle zu Art. 6 BauR) nicht überschreitet.