Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 20/26 ohne eigentliche bauliche Änderungen als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum verwendet werden, ist er bei der Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen, gleichgültig wie er in den Baugesuchsplänen bezeichnet und in seiner konkreten Ausgestaltung genutzt wird (B. HEER, a.a.O., Rz. 665; GVP 1976 Nr. 52, S. 125; GVP 1978 Nr. 3, S. 7 f.). Gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 BauR hat die Bodenfläche für Wohn- und Schlafräume mindestens 10 m2 und das Lichtmass von Fensterflächen von Aufenthaltsräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen.