Darüber hinaus machen die Rekurrenten 1 im Rekurs 3 einzig geltend, die Gebäudehöhe werde um einige Zentimeter weiter überschritten. Dabei übersehen die Rekurrenten 1 allerdings, dass die Gebäudehöhe bei der Dachoberkante des letzten Vollgeschosses zu messen ist (vgl. Erw. 7.3) und das Attikageschoss als Dachgeschoss die entsprechenden Bestimmungen einhält. Auch diesbezüglich ist der Rekurs somit abzuweisen. 9. Die Rekurrenten 1 machen weiter geltend, die geplanten Abstellräume seien zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) zu zählen.