8.3 Die Prüfung der Korrekturpläne (insbesondere Querschnitt 1 und 2 des Plans "Schnitte und Fassaden", vi act. 3 zum Korrekturgesuch) ergibt, dass es sich vorliegend um ein baureglementskonformes Attikageschoss handelt. Dieses liegt demnach unter einem 55°-Winkel über dem obersten Vollgeschoss zurück und auch die Vordächer halten den Winkel gemäss Art. 8 Abs. 5 BauR ein. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die entsprechenden Rügen der Rekurrenten 1 im Rekurs 1 durch das Korrekturgesuch zumindest teilweise gegenstandslos geworden sind. Darüber hinaus machen die Rekurrenten 1 im Rekurs 3 einzig geltend, die Gebäudehöhe werde um einige Zentimeter weiter überschritten.