8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 BauR gelten Geschosse, die als Attikageschoss an den Längsseiten unter einem Winkel von 55° a.T. vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen, als Dachgeschosse und somit nicht als Vollgeschosse. Bei Flachdächern dürfen offene oder geschlossene Brüstungen die Gebäudehöhe um maximal 1.20 m überschreiten (Art. 8 Abs. 4 BauR). Bei Attikageschossen müssen die Vordächer sodann mindestens unter einem Winkel von 55° ab maximaler Brüstungshöhe zurückversetzt sein (Art. 8 Abs. 5 BauR).