Insgesamt ergibt sich, dass der Niveaupunkt korrekt festgelegt wurde und damit auch keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BauR und der Gebäudehöhe vorliegt. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 19/26 8. Die Rekurrenten 1 machen jedoch geltend, das gemäss Korrekturgesuch angepasste Attikageschoss verstosse weiterhin gegen Art. 13 Abs. 2 BauR, weshalb auch dieses als Vollgeschoss zu betrachten sei. 8.1 Die Rekursgegner verzichten gemäss Korrekturgesuch auf das Brüstungselement auf dem Dach des Attikageschosses und korrigierten die Gesamthöhe des Gebäudes aufgrund eines Rechnungsfehlers geringfügig.