7.3 Damit erübrigt sich auch die Rüge des fehlerhaften Untergeschosses nach Art. 13 Abs. 2 BauR. Da der Niveaupunkt korrekt festgelegt wurde, gilt das den Niveaupunkt bis oberkant Decke gemessen um 1.13 m überschreitende Geschoss als Untergeschoss und nicht als Vollgeschoss. Auch die am ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante an der Fassadenmitte zu messende Gebäudehöhe (Art. 60 Abs. 1 BauG) ist demnach gemäss den Plänen mit einer Höhe von 6.83 m eingehalten (möglich wären 7.00 m gemäss Tabelle 1 zu Art. 6 BauR). Insgesamt ergibt sich, dass der Niveaupunkt korrekt festgelegt wurde und damit auch keine Verletzung von Art.