Das Gelände fällt von Südwesten her ab, weshalb auch ein gut sichtbarer Höhenunterschied zum westlich gelegenen Landwirtschaftsland sowie dem östlich gelegenen Grundstück der Rekurrenten 1 besteht. Der Niveaupunkt wurde zudem von einem erfahrenen Geometerbüro überprüft (vgl. beglaubigter Plan der Wälli AG vom 22. September 2017, vi act. 9). Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Messung durch die ausgewiesenen Fachleute der Wälli AG zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2012 vom 3. Oktober 2012 Erw. 4.2). Folglich haben die Rekursgegner den Niveaupunkt korrekt festgelegt und die Vorinstanz hat diesen zu Recht bestätigt.