7.2 Entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 bestehen keinerlei Hinweise, dass der Niveaupunkt falsch festgelegt worden wäre. Zum einen liegt der Niveaupunkt noch auf Grundstück Nr. 001, weshalb allfällige Aufschüttungen oder Geländeanpassungen auf Grundstück Nr. 002 ohnehin nicht massgeblich wären. Auch der Niveaupunkt des bestehenden Wohnhauses (Vers.-Nr. 004) hätte aufgrund des weiter südlich liegenden Niveaupunkts des geplanten Gebäudes keine massgebliche Aussagekraft in Bezug auf allfällige Geländeveränderungen.